Der Anlagegrenzwert dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4 NISV). Er beträgt für Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie 1 Mikrotesla (µT) für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte (Anhang 1 Ziff. 14 NISV). Der Immissionsgrenzwert liegt für Übertragungsleitungen von 50 Hz bei 100 µT (Anhang 2 Ziff. 11 NISV). Die NISV findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Zwar beurteilt sich die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses. Im Zeitpunkt der Plangenehmigung durch das