8.1. Ziel des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) ist u. a. der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, d. h. elektromagnetischer Felder (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 ff. USG). Am 1. Februar 2000 ist die gestützt auf das Umweltschutzgesetz erlassene Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) in Kraft getreten. Darin werden Grenzwerte für die elektromagnetische Belastung festgelegt. Der Anlagegrenzwert dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4 NISV).