NISV von der Pflicht zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts bewilligen zu können (E. 8.7). Insbesondere wären eine Verkabelung der Leitung (E. 8.7.2-8.7.4) oder eine Begrenzung der maximalen Auslastung der Leitung (E. 8.7.7) unverhältnismässig.