13 zur NISV aufgrund der maximalen Auslastung der Leitung, ungeachtet der in der Plangenehmigungsverfügung enthaltenen Auflage, wonach die durchschnittliche Auslastung nur 50% des maximalen Grenzstroms betragen dürfe (E. 8.6.1). - Bei der Bestimmung der Orte mit empfindlicher Nutzung ist bei überbauten Grundstücken vom bestehenden Bauvolumen auszugehen (E. 8.6.3). - Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, um Ausnahmen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 NISV von der Pflicht zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts bewilligen zu können (E. 8.7).