12 Abs. 6 zur NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 NISV noch als Änderung einer bestehenden Freileitung zu gelten hat. Es handelt sich somit insgesamt um eine neue Anlage (E. 8.5-8.5.4). Dies hat zur Folge, dass an Orten mit empfindlicher Nutzung beidseits der Leitungen grundsätzlich der Anlagegrenzwert eingehalten werden muss (E. 8.5.5). - Der für die Berechnung der Immissionen massgebende Betriebsstrom berechnet sich nach Anhang 1 Ziff. 13 zur NISV aufgrund der maximalen Auslastung der Leitung, ungeachtet der in der Plangenehmigungsverfügung enthaltenen Auflage, wonach die durchschnittliche Auslastung nur 50% des maximalen Grenzstroms betragen dürfe (E. 8.6.1).