1 Starkstromanlagen. Ausbau einer bestehenden 150/220-kV-Leitung auf eine 400/400-kV-Leitung, die parallel zu einer bestehenden 220/400-kV-Leitung geführt wird. Schutz vor nichtionisierender Strahlung. - Anwendbarkeit der NISV auf das noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Vorhaben (E. 8.1). - Wegen der räumlichen Nähe und der gegenseitigen Beeinflussung der Magnetfelder sind die beiden Leitungen als eine Anlage im Sinne der NISV zu betrachten (E. 8.5). Die baulichen Massnahmen an der Leitung Mettlen-Gösgen 1 gehen darüber hinaus, was gemäss Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 6 zur NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2