{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 10\nmüsste. Er bezweifelte ferner, ob diese kompaktere Leiteranordnung eine\nmassgebende Verminderung der Belastung der Wohnhäuser bewirken würde.\nSeines Wissens sei ein solch schmaler Masttyp in der Schweiz noch nirgends\nerstellt worden.\nDenkbar wäre auch eine zusätzliche Erhöhung der Masten. Vorgesehen\nsind im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden über 80 m\nhohe Masten. Grössere Masten würden das Landschaftsbild noch stärker\nbeeinträchtigen. Ausserdem wäre die durch den Mast beanspruchte Fläche\ngrösser. Trotzdem könnten nach Einschätzung der atel die Anlagegrenzwerte\nmit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden.\n8.7.6. Das Vorlageprojekt ist das Resultat langjähriger Verhandlungen\nzwischen der Vorinstanz, der Anlageninhaberin, dem BUWAL und\ndem Kanton. Es stellt einen Kompromiss zwischen den verschiedenen\nzu berücksichtigenden Interessen wie Schutz der Bevölkerung vor\nnichtionisierender Strahlung, Landschaftsschutz sowie betrieblichen\nund finanziellen Interessen der Werkeigentümerin dar. Auch wenn die\nAuswirkungen einer zusätzlichen Verkürzung der Ausleger und bzw. oder\neine zusätzliche Erhöhung der Masten nicht im Detail abgeklärt worden\nsind, scheinen aufgrund der Ergebnisse des Instruktionsverfahrens die\nNachteile solcher Massnahmen allfällige Vorteile zu überwiegen. Die atel\nhat das Projekt gestützt auf die Anträge von BUWAL und Kanton im Rahmen\ndes heute Möglichen und Üblichen zu optimieren versucht. Die Wirkung\nweitergehender Massnahmen auf die Belastung der Liegenschaften ist unklar.\nDemgegenüber würden sowohl schmälere wie höhere Masten die Landschaft\nbedeutend mehr beeinträchtigen als das Vorlageprojekt. Ausserdem hätten sie\nMehrkosten zur Folge.\nDer Rahmen des für eine Reduktion der magnetischen Flussdichte mit\nvertretbarem Aufwand Machbaren ist ausgeschöpft worden.\n8.7.7. Die Aufzählung anderer möglicher Massnahmen gemäss Anhang 1\nZiff. 15 Abs. 2 Bst. b NISV ist nicht abschliessend. Eine Beschränkung der\nmaximalen Auslastung der Leitung auf einen Wert unterhalb des technisch\nMöglichen würde ebenfalls eine Reduktion der magnetischen Flussdichte\nbewirken und könnte als Auflage mit der Plangenehmigung verfügt werden\n(vgl. Anhang 1 Ziff. 13 NISV).\nDie projektierte Leitung 1 ist auf einen thermischen Grenzstrom bei 40° C\nvon 2240 A pro Phase ausgelegt. Der thermische Grenzstrom bei 40° C der\nLeitung 2 liegt bei 1830 A. Im Rahmen der vorgesehenen Änderungen an\nder Leitung 2 werden zur Vermeidung des Koronalärms auf einer Strecke\nvon 7 km Leiter mit einem Querschnitt von 800 mm2 (in Doppelbündel)\neingesetzt. Da auf dem restlichen Abschnitt der Leitung 2 Leiter mit einem\nQuerschnitt von 550 mm2 verwendet werden, hat diese Massnahme keine\nErhöhung des maximalen Grenzstroms zur Folge. Leitung 2 weist demnach\nmit 1830 A im Vergleich zur projektierten Leitung 1 bereits einen reduzierten\nLeiterquerschnitt und damit verbunden eine geringere Leistungsfähigkeit\nauf. Bei Leitung 1 wäre die Reduktion des maximalen Grenzstroms hingegen\ndenkbar. Weil dadurch der massgebende Betriebszustand verändert würde,\nhätte diese Massnahme unmittelbar Auswirkungen auf die Beantwortung\nder Frage, ob die Anforderungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung\n\n11\neingehalten sind. Es ist mit anderen Worten nicht ausgeschlossen, dass\ndadurch bei den Liegenschaften östlich der Leitungen der Anlagegrenzwert\neingehalten werden könnte.\nDie mit einer Beschränkung der Leistungskapazität verbundenen Nachteile\nsprechen jedoch gegen eine solche Lösung. Die Leistungsgrenze einer\nFreileitung und damit die Dimensionierung der einzelnen Leiter werden\nso festgelegt, dass die in der Verbundnetzkonfiguration zu erwartende\nhöchste Belastung («worst case») aufgefangen werden könnte. Solche\nHöchstbelastungen sind selten und werden - weil nicht wirtschaftlich (vgl.\nE. 8.7.3) - nur über kurze Zeit betrieben. Für die betriebliche Sicherheit des\nNetzes sind sie jedoch wichtig. Sie erlauben zum Beispiel, Ausfälle anderer\nLeitungen ohne Netzunterbrüche aufzufangen. Bestünde die Möglichkeit nicht,\nkurzfristig eine Leitung bis an ihre Kapazitätsgrenze auszulasten, müsste\nwegen der Überbelastung anderer Leitungen mit Netzunterbrüchen gerechnet\nwerden. Ausserdem wäre die Begrenzung der Leitungsfähigkeit einer Leitung\nnur mit erheblichem technischen und finanziellen Aufwand realisierbar. Die\natel rechnet mit Kosten von Fr. 40 Mio. Würde hingegen der Leiterquerschnitt\nverringert, was ebenfalls eine Begrenzung der Leistungsfähigkeit zur Folge\nhätte, würden die Lärmimmissionen deutlich zunehmen.\nInsgesamt erscheint eine Reduktion des thermischen Grenzstroms bei den\nLeitungen 1 und 2 weder betrieblich noch wirtschaftlich tragbar. Sie kommt\ndaher als Massnahme nach Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. b NISV nicht in Frage.\n8.7.8. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um eine Ausnahme von der\nEinhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gewähren zu können.\nObwohl der Anlagegrenzwert von 1 µT an einigen Orten mit empfindlicher\nNutzung geringfügig überschritten wird, kann die Anlage aus Sicht des\nSchutzes vor nichtionisierender Strahlung genehmigt werden.\n[110] Zu beziehen beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft\n(BUWAL), Dokumentation, Postfach, CH-3003 Bern, oder auf Internet unter:\nhttp://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_nis/vorschriften/nisv/\nindex.html\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.103 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK vom\n15. März 2002 i.S. D.B. und Mitbeteiligte gegen atel [E-2000-16]\n\n"}