{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 9\n150/220 kV auf 400/400 kV ergeben sich grössere Übertragungskapazitäten,\nwas insbesondere mit Blick auf den Bedarf in der Zentralschweiz wichtig\nist. Selbst wenn der Ausfall einer wichtigen Übertragungsleitung wie die\nLeitung 1 kurzfristig durch andere Leitungen aufgefangen werden könnte,\nverliert das Argument der Betriebssicherheit nicht an Bedeutung. Nach\nAngaben der atel liegt die normale Auslastung einer Leitung zwischen 30%\nund 70% der möglichen Belastung. Höhere Belastungen sind wegen der damit\nverbundenen Stromwärmeverluste nicht wirtschaftlich. Eine Überlastung\nanderer Zuleitungen ist somit auch aus energieökonomischen Überlegungen\nzu vermeiden. Störungen an Kabelstrecken sind wegen der erschwerten\nZugänglichkeit zudem nicht so leicht zu orten und zu beheben wie Störungen\nan Freileitungen. Im Störungsfall müsste demnach mit längeren Unterbrüchen\ngerechnet werden. Bereits heute bestehen offenbar bei der Versorgung der\nInnerschweiz mit Strom Engpässe. Ausfälle dürfen daher nicht leichtfertig\nin Kauf genommen werden. Dass der Leitung 1 auch im internationalen\nStromaustausch eine grosse Bedeutung zukommt, ist unbestritten. Ausfälle\nhätten deshalb auch im Verhältnis zum Ausland für sämtliche Beteiligten\nschwerwiegende Nachteile zur Folge.\n8.7.4. Hinzu kommen die bedeutenden Mehrkosten für Bau, Unterhalt\nund Erneuerung der Kabelstrecke. Gemäss Stellungnahme der atel vom\n3. November 1998 müsste für eine Kabelanlage von 2 km Länge mit\nErstellungskosten in der Höhe von ungefähr Fr. 45 Mio. gerechnet werden.\nDie Kosten für den entsprechend langen Freileitungsabschnitt bezifferte die\natel auf ungefähr Fr. 2.8 Mio. Selbst wenn die Kabelstrecke anders als von\nder atel angenommen im Tagbau erstellt werden könnte, wären die von der\nBeschwerdegegnerin zu tragenden Mehrkosten enorm. Zusammen mit den\nbetrieblichen Nachteilen erscheint der Bau eines 2 km langen Kabelteilstücks\nmitten in einer sonst als Freileitung erstellten 400/400-kV-Übertragungsleitung\nnach dem heutigen Stand der Technik als unverhältnismässig und kommt\ndaher als Alternative zur Reduktion der Belastung der Wohnhäuser der\nBeschwerdeführenden nicht in Frage (vgl. auch BGE 124 II 219 E. 8e).\nDer Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Verkabelung\nder Leitung auf dem fraglichen Abschnitt weitere Nachteile mit sich bringen\nwürde. So müssten u. a. zwei Übergangsstellen von Kabel auf Freileitung\nmit relativ hohem Raumbedarf und entsprechenden Auswirkungen auf das\nLandschaftsbild erstellt werden.\n8.7.5. An der Augenscheinsverhandlung vom 27. August 2001 sind weitere\nMassnahmen zur Begrenzung der Strahlung diskutiert worden. Nach\nAngaben des BUWAL ist die projektierte Phasenbelegung bereits optimiert\n(vgl. Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a NISV). Im Bereich der Wohnhäuser\nder Beschwerdeführenden sei zudem nicht die übliche tonnenförmige\nLeiteranordnung gewählt worden, sondern ein Masttyp, bei dem die mittleren\nAusleger gleich lang sind wie die oberen und unteren. Gemäss Vorlageprojekt\nsind für die Masten Nr. 220 und 221 (Leitung 1) sowie für die Masten Nr. 106N\nund 106A (Leitung 2) Spezialtragwerke vorgesehen. Die übliche Trasseebreite\nvon 19 m ist dadurch in diesem Bereich auf 13 m reduziert worden. Eine\nweitere Vergrösserung des Abstands der Ausleger zu den Häusern durch eine\nnoch kompaktere Leiteranordnung wäre nach Einschätzung des Vertreters\nder atel zwar denkbar, hätte jedoch zur Folge, dass die Spannweiten zwischen\nden Masten massiv verringert und ein zusätzliches Tragwerk gebaut werden\n\n"}