{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 8\nMassnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine\nandere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch\nund betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.\n8.7.1. Die Wahl einer anderen Trasseevariante ist bereits diskutiert und\nverworfen worden (E. 7). Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der\nImmissionsbegrenzung als nicht sinnvoll. Das Verlegen der Leitung 1 würde\nausserdem an der bestehenden hohen Belastung durch die Leitung 2 nichts\nändern. Das Verlegen der Leitung 1 fällt somit als Massnahme nach Anhang 1\nZiff. 15 Abs. 2 Bst. b NISV ausser Betracht.\n8.7.2. Die Beschwerdeführenden beantragen weiter die Verkabelung der\nLeitung 1 und wohl auch der Leitung 2 im Bereich ihrer Gemeinde. Sie\nargumentieren, solange eine Kabellösung nicht ernsthaft geprüft worden\nsei und insbesondere die Kosten nicht von einer neutralen Stelle berechnet\nworden seien, könne keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 1\nZiff. 15 Abs. 2 NISV gewährt werden.\nWürde die Leitung 1 verkabelt, bestünde kein Anlass, die Leitung 2 in die\nBetrachtungen mit einzubeziehen. Wegen der fehlenden räumlichen Nähe und\ngegenseitigen Beeinflussung der Magnetfelder würde jede Leitung getrennt\nbetrachtet. Die Leitung 2 gälte demzufolge nicht mehr als Teil einer neuen\nAnlage und müsste nicht den Anlagegrenzwert einhalten. Auf sie fänden\neinzig die weniger weit gehenden Sanierungsvorschriften Anwendung\n(Art. 7 f. NISV). Das Verkabelungsbegehren kann sich daher aus rechtlichen\nÜberlegungen nur auf die Leitung 1 beziehen.\n8.7.3. Nach Auskunft der Vertreter der Beschwerdegegnerin stelle die\nVerkabelung einer 400-kV-Leitung heutzutage noch eine Herausforderung\ndar, sei aber rein technisch machbar. Aus wirtschaftlichen und vor allem aus\nbetrieblichen Überlegungen komme eine Kabellösung hier jedoch nicht in\nFrage. Kabelstrecken auf der Spannungsebene von 400 kV seien in der Schweiz\nnoch sehr selten und auf kurze Abschnitte beschränkt, wo eine Freileitung\nnicht möglich sei.\nDie atel hat im Verfahren vor der Vorinstanz die Anträge auf Verkabelung\nder Leitung 1 näher geprüft. An der Augenscheinsverhandlung haben\nihre Vertreter die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen\ngrundsätzlich bestätigt. Der grösste Nachteil einer Kabellösung scheint nebst\nden höheren Kosten in der Betriebssicherheit zu liegen. Trotz Fortschritten\nin der Technik bildet die Kabelstrecke innerhalb eines Übertragungsnetzes\nden störungsanfälligsten Punkt und schwächt damit das gesamte Netz. Der\nan der Augenscheinsverhandlung von einem Beschwerdeführer geäusserte\nEinwand, dass der Vorteil eines Netzes ja gerade darin liege, dass Ausfälle\ndurch andere Leitungen übernommen werden könnten, mag grundsätzlich\nzutreffen. Ein Blick auf den Sachplan Übertragungsleitungen zeigt jedoch,\ndass nebst der Leitung 1 nur wenige weitere alpenquerende Leitungen\ndieser Spannungsebene bestehen. Der Ausfall einer so wichtigen, zum\neuropäischen Verbundnetz gehörenden Übertragungsleitung wie die Leitung\nMettlen-Gösgen 1 wäre zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden, wie\nnachfolgend dargelegt wird.\nDie Übertragungsleitung Mettlen-Gösgen 1 dient der Stromversorgung\nder Zentralschweiz sowie dem Export von Strom nach Italien. Sie ist Teil\ndes europäischen Verbundnetzes. Dank der Erhöhung der Spannung von\n\n"}