{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 7\nDas Vorgehen des BUWAL, bei bestehenden Gebäuden nur das vorhandene\nBauvolumen zu berücksichtigen, nicht aber sämtliche möglichen Ausbauten,\nfindet seine Grundlage demnach im klaren Wortlaut der Verordnung.\nDieser lässt keinen Raum für eine weitergehende Auslegung im Sinne des\nAnliegens der Beschwerdeführenden (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2001, publiziert in\nUmweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 73 ff.). Diese machen in einer späteren\nEingabe geltend, die Verordnung sei in diesem Punkt verfassungswidrig weil\nsie das Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot missachte. Es sei ihr\ndeshalb die Anwendung im Einzelfall zu versagen.\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge rechtzeitig vorgebracht worden\nist, weil sie ohnehin nicht stichhaltig ist. Nach Art. 8 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist eine\nUngleichbehandlung dann zulässig, wenn sie sachlich begründet ist (vgl. auch\nzum Nachfolgenden: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.,\nBern 1999, S. 397 ff.) Das BUWAL begründet die Berücksichtigung der rechtlich\nmöglichen Überbauung von Bauland damit, dass die planungsrechtlich\nmögliche Nutzung bei unüberbauten Parzellen in der Regel auch realisiert\nwerde (Erläuternder Bericht, S. 10). Bei bestehenden Gebäuden ist dies anders.\nNicht alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer streben eine maximale\nAusnutzung der Überbauungsmöglichkeiten ihres Grundstücks an. Ausserdem\nkönnen gewisse Ausbauwünsche an bestehenden Bauten aus ästhetischen\nbzw. denkmalpflegerischen Einwänden scheitern. Mit dem Ausschöpfen der\nmaximalen Überbauungsmöglichkeit ist bei bestehenden Gebäuden daher mit\nweniger hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen als bei noch unüberbautem\nBauland. Damit erweist sich die in der NISV getroffene Unterscheidung\nals sachlich gerechtfertigt. Sie ist demzufolge auch nicht willkürlich. Im\nÜbrigen ist dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der ihm vom Gesetz\nübertragenen Aufgabe ein gewisser Gestaltungsspielraum zuzugestehen.\nDie NISV hält sich an den vorgegebenen Rahmen und ist demzufolge weder\ngesetzes- noch verfassungswidrig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die\nFrage der Zulässigkeit von weiteren Ausbauten an den bestehenden Gebäuden\nim vorliegenden Fall nicht entscheidend ist. Wie weiter oben festgestellt,\nist der Anlagegrenzwert bereits bei den heutigen Gebäudevolumen in den\nRäumen mit empfindlicher Nutzung nicht eingehalten. Ob das Bauvorhaben\nder Beschwerdegegnerin dennoch zu Recht genehmigt worden ist, muss\nnachfolgend geprüft werden.\nDer Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines Gutachtens über\ndie gemäss Bauordnung und Zonenplan der Gemeinde möglichen Nutzungen\nin der Umgebung der geplanten Anlagen ist somit abzuweisen.\n8.7. Gemäss Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 NISV können Ausnahmen von der\nPflicht zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts bewilligt werden, wenn die\nInhaberin bzw. der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung so\noptimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees\nim massgebenden Betriebszustand minimiert wird und alle anderen\n\n"}