{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 6\nund 71 nimmt das Magnetfeld ausgehend von bis zu 2 µT auf weniger als\n1,5 µT ab. Im massgebenden Betriebszustand ist in Räumen mit empfindlicher\nNutzung in den Gebäuden Nr. 63, 65, 68, 69 und 71 demzufolge auch in\nZukunft mit einem Überschreiten des Anlagegrenzwerts von 1 µT zu rechnen.\nIn den Räumen mit empfindlicher Nutzung des Gebäudes Nr. 74 wird der\nAnlagegrenzwert hingegen eingehalten.\n8.6.1. Zu Recht ist das BUWAL bei seinen Berechnungen anders als der\nPrivatgutachter Fischer und die Aare-Tessin AG für Elektrizität (atel) von der\nmaximal zulässigen Auslastung der Leitungen ausgegangen. Als massgebender\nBetriebszustand der Anlage gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge,\nwobei jeder Leitungsstrang mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40°\nC und in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung betrieben\nwird (Anhang 1 Ziff. 13 Abs. 1 NISV). Die Verfügungen vom 30. Dezember\n1999 enthalten die Auflage, dass die Strombelastung im Jahreschnitt im\nNormalbetrieb höchstens 50% des maximalen Grenzstroms bei 40° C betragen\ndürfe. Das Gutachten Fischer und die atel haben ihren Berechnungen der zu\nerwartenden Emissionen deshalb als massgebenden Betriebszustand eine\nAuslastung von 50% zugrunde gelegt, entsprechend der durchschnittlichen\nBelastung. Gemäss Angaben der atel wird die maximale Auslastung (2’240 A\n[Ampere] für Leitung 1 und 1’830 A für Leitung 2) nur in Ausnahmefällen\nerreicht. Im Normalfall liegt sie zwischen 30% und 70% der möglichen\nBelastung. Trotzdem ist nach Anhang 1 Ziff. 13 Abs. 1 NISV für die\nBeurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts die maximale Auslastung\nmassgebend. Eine Beschränkung der durchschnittlichen Auslastung in der\nPlangenehmigungsverfügung mag sinnvoll sein, ändert an der von der NISV\nvorgeschriebenen Berechnungsart jedoch nichts.\n8.6.2. (Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines\nObergutachtens abgewiesen)\n8.6.3. Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, es sei abklären zu\nlassen, welche Ausbauten (Aufstockungen und Gebäudeerweiterungen)\nder bestehenden Gebäude in ihrer Gemeinde gemäss der baurechtlichen\nGrundordnung zulässig seien. Nur so könne ermittelt werden, wie nahe\nan die Leitung allfällige zukünftige Räume mit empfindlicher Nutzung zu\nliegen kämen. Es gehe nicht an, dass bei unüberbautem Bauland die maximal\nzulässigen Bauvolumen massgebend seien, bei bestehenden Gebäuden jedoch\nnur die aktuellen Dimensionen berücksichtigt würden.\nNeue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit\nempfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziff. 14\nNISV). Art. 3 Abs. 3 NISV legt fest, was als Ort mit empfindlicher Nutzung\nzu gelten hat. Dazu gehören Räume in Gebäuden, in denen sich Personen\nregelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private,\nraumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst. b) sowie diejenigen\nFlächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach\nden Bst. a und b zugelassen sind (Bst. c). Bei unüberbauten Grundstücken\ngemäss Bst. c sind alle Bauten massgebend, die innerhalb der baurechtlichen\nGrundordnung (Grenzabstände, Gebäudehöhe, Geschosszahl) oder einer\nSondernutzungsplanung erstellt werden können (Erläuternder Bericht, S. 10).\n\n"}