{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 5\nder Anlagegrenzwert überschritten war, die magnetische Flussdichte bzw.\ndie elektrische Feldstärke nicht zunehmen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a NISV). An den\nanderen Orten mit empfindlicher Nutzung dürfte der Anlagegrenzwert nicht\nüberschritten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NISV).\n8.5.3. Wie bereits erwähnt, ist das BUWAL der Auffassung, dass für beide\nLeitungen die für Altanlagen geltenden Bestimmungen zur Anwendung\ngelangen sollten. Diese Schlussfolgerung scheint nicht zwingend. Wird nur\nein Teil einer Anlage verändert, dies aber in einem Ausmass, dass für diesen\nTeil bei isolierter Betrachtung von einer neuen Anlage auszugehen wäre,\nkönnte mit gleichem Recht argumentiert werden, die gesamte Anlage habe\nals neu zu gelten. Dies umso mehr, als dem massgebend abgeänderten Teil\nder Anlage, d. h. der Leitung 1, innerhalb der Gesamtanlage nicht nur eine\nuntergeordnete Bedeutung zukommt. Sie ist vielmehr als gleichwertig zu\nbetrachten wie die Leitung 2. Es lässt sich unter diesen Umständen kaum mit\nvernünftigen Argumenten begründen, weshalb das Belassen des andern Teils\nder Anlage gewichtiger sein sollte als das Ersetzen der Leitung 1. Ausserdem\nspricht der Wortlaut der NISV gegen die vom BUWAL vorgeschlagene Lösung,\nwie nachfolgend ausgeführt wird.\n8.5.4. Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 6 zur NISV enthält eine Umschreibung\ndessen, was als Änderung einer Frei- oder Kabelleitung zur Übertragung\nvon elektrischer Energie zu verstehen ist. Gemäss der dort festgelegten\nDefinition gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder\ndes massgebenden Betriebszustands als Änderung einer Anlage.\nDie mit Verfügungen vom 30. Dezember 1999 genehmigten baulichen\nMassnahmen an den Leitungen 1 und 2 gehen insgesamt weit über das hinaus,\nwas nach der Verordnung noch als Änderung einer bestehenden Anlage zu\nverstehen ist. In solchen Fällen ist gemäss den Erläuterungen des BUWAL zur\nNISV von einer Neuanlage auszugehen (Erläuternder Bericht des BUWAL vom\n23. Dezember 1999 zur NISV[110] [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 12).\nOb gleichzeitig mit dem Ersetzen eines Teils der Anlage der andere Teil eine\ngewisse Änderung erfährt, ist unerheblich. Wegen der räumlichen Nähe der\nbeiden Leitungen müssen sie ohnehin als eine Anlage betrachtet werden. Wie\ndie Anpassungen der Leitung 2 auf fünf Abschnitten (vgl. E. 8.5.2) gewertet\nwerden, spielt also letztlich keine Rolle. Immerhin sind aber auch sie mit\neinem nicht unerheblichen baulichen und finanziellen Aufwand verbunden.\nDer Abbruch und Neubau der Leitung 1 auf einem grösstenteils neuen Trassee\nsowie die Spannungserhöhung führen nach den unmissverständlichen\nVorschriften der NISV dazu, dass die gesamte Anlage, und damit auch die\nLeitung 2, als neu im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zu gelten haben.\n8.5.5. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Anlage so erstellt und\nbetrieben werden muss, dass sie die in Anhang 1 festgelegte vorsorgliche\nEmissionsbegrenzung einhält (Art. 4 Abs. 1 NISV). Dies bedeutet, dass an\nOrten mit empfindlicher Nutzung beidseits der Leitungen grundsätzlich der\nAnlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte von 1 µT\neingehalten werden muss (Anhang 1 Ziff. 14 und 15 NISV).\n8.6. Nach den Berechnungen des BUWAL führt die Realisierung des\nProjekts bei den westlich der Leitungen gelegenen Häusern Nr. 63, 65 und\n68 zu einer deutlichen Abnahme des Magnetfeldes, ausgehend von bis zu 15 µT\nauf weniger als 1,5 µT. Bei den östlich der Leitung gelegenen Häusern Nr. 69\n\n"}