{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\n 4\nbei Inkrafttreten der NISV noch nicht rechtskräftig war, sie an einen anderen\nStandort verlegt werden oder sie am bisherigen Standort ersetzt werden\n(Art. 3 Abs. 2 NISV). Nach Auffassung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und\nLandschaft (BUWAL) würde das Ersetzen der Leitung 1 durch eine Leitung\nhöherer Spannung auf demselben Trassee bei isolierter Betrachtung die\nVoraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 NISV erfüllen, womit für diese Leitung\nvon einer neuen Anlage auszugehen wäre. Die Anpassungen der Leitung 2\nerfüllten diese Voraussetzungen hingegen nicht, weshalb für diese Leitung\nallein die Bestimmungen über alte Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NISV\nzur Anwendung gelangen würden. Wenn von einer aus zwei Leitungen\nbestehenden Anlage eine Leitung ersetzt wird, bedeute dies nicht, dass die\ngesamte Anlage neu errichtet werde. Für das BUWAL ist daher insgesamt von\neiner alten Anlage auszugehen, welche den für Änderungen alter Anlagen\ngeltenden Bestimmungen entsprechen müsse, nicht aber den Vorschriften\nfür Neuanlagen. Für die Beschwerdeführenden steht hingegen fest, dass die\nÄnderungen, die beide Leitungen erfahren, die Voraussetzungen von Art. 3\nAbs. 2 NISV erfüllen, weshalb die Bestimmungen über Neuanlagen eingehalten\nwerden müssten.\n8.5.2. Die Leitung Mettlen-Gösgen 1 wird von der Kantonsgrenze bis nach\nGösgen auf der ganzen Länge abgebrochen und grösstenteils auf einem neuen\nTrassee neu erstellt. Dabei werden die 150-kV- bzw. 220-kV-Stränge durch\nzwei 400-kV-Stränge ersetzt. Es handelt sich somit nach der Definition in\nArt. 3 Abs. 2 NISV um eine neue Anlage. Da grundsätzlich der gesamte mit\nVerfügung vom 30. Dezember 1999 genehmigte Leitungsabschnitt als eine\nAnlage zu betrachten ist, gilt diese Feststellung für den gesamten Abschnitt.\nDies bedeutet, dass überall grundsätzlich die selben Anforderungen erfüllt\nsein müssen.\nAn der Leitung Mettlen-Gösgen 2 sind zwischen der Kantonsgrenze\nund Gösgen, abgesehen von den geplanten Änderungen im Bereich der\nWohnhäuser der Beschwerdeführenden, an vier Stellen Anpassungen an\ndas Ausbauprojekt Mettlen-Gösgen 1 vorgesehen. Dabei handelt es sich\num geringfügige Änderungen des Trasseeverlaufs oder um Anpassungen\nder Maststandorte bzw. der Masthöhe. In der Wohngemeinde der\nBeschwerdeführenden ist der Abschnitt zwischen den Masten Nr. 105 und\nNr. 107 betroffen. Mast Nr. 106 wird durch einen höheren Masten ersetzt,\ngleich anschliessend wird das zusätzliche Tragwerk Nr. 106 A eingeschoben.\nSonst erfolgen keine Änderungen an der bestehenden Leitung.\nSomit stellt sich die Frage, ob infolge der Parallelführung der beiden Leitungen\nund der damit verbundenen Wechselwirkungen auch für die bestehende\nLeitung 2 die strengeren Vorschriften für neue Anlagen gelten, obwohl\ndiese Leitung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NISV gestützt auf eine\nrechtskräftige Bewilligung seit längerer Zeit in Betrieb war (Art. 3 Abs. 1 NISV).\nWird die Frage verneint, hätte dies zur Folge, dass grundsätzlich der gesamte\nmit Verfügung vom 30. Dezember 1999 genehmigte Abschnitt der Leitung 1\nebenfalls den weniger strengen Anforderungen für alte Anlagen unterstehen\nwürde, obwohl die Plangenehmigung bei Inkrafttreten der NISV noch nicht\nrechtskräftig war (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a NISV). Der Anlagegrenzwert müsste\nnicht überall eingehalten werden, sondern es kämen die bei Änderungen\nalter Anlagen geltenden Bestimmungen zur Anwendung (Art. 9 NISV). So\ndürften an Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung\n\n"}