{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-103--_2002-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005384.pdf?ID=150005384", "Checksum": "b61c08fb9774f012543c190fe791cdae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.03.2002 JAAC 66.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "b3a4ebf128632eff5ec9e4f4d7a67f44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.03.2002 JAAC 66.103 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nDie 150/220-kV-Freileitung Mettlen-Gösgen 1 wird abgebrochen und durch\neine 400/400-kV-Freileitung ersetzt. Aus Gründen des Landschaftsschutzes\nwird sie teilweise auf einem neuen Trassee parallel zur bestehenden\n220/400-kV-Freileitung Mettlen-Gösgen 2 geführt. Verschiedene\nEinwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, in der die beiden\nLeitungen bereits heute nebeneinander ein Wohngebiet queren, wehren\nsich gegen das Bauvorhaben. Vorgesehen sind hier auch Änderungen an der\nLeitung Mettlen-Gösgen 2, insbesondere um die bereits bestehende hohe\nelektromagnetische Belastung der Liegenschaften zu reduzieren.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n7. (An der vorgesehenen Linienführung gibt es aus Sicht des\nLandschaftsschutzes nichts zu beanstanden.)\n8. Das Hauptproblem stellt das von den Leitungen ausgehende\nMagnetfeld dar.\n8.1. Ziel des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz\n(Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) ist u. a. der Schutz der Menschen vor\nschädlichen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, d. h.\nelektromagnetischer Felder (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 ff. USG).\nAm 1. Februar 2000 ist die gestützt auf das Umweltschutzgesetz erlassene\nVerordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender\nStrahlung (NISV, SR 814.710) in Kraft getreten. Darin werden Grenzwerte für\ndie elektromagnetische Belastung festgelegt. Der Anlagegrenzwert dient der\nvorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4 NISV). Er\nbeträgt für Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie\n1 Mikrotesla (µT) für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte (Anhang 1\nZiff. 14 NISV). Der Immissionsgrenzwert liegt für Übertragungsleitungen von\n50 Hz bei 100 µT (Anhang 2 Ziff. 11 NISV).\nDie NISV findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Zwar beurteilt\nsich die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage\nzur Zeit ihres Erlasses. Im Zeitpunkt der Plangenehmigung durch das\n\n3\nEidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) war die NISV noch nicht in Kraft.\nEine Ausnahme besteht jedoch im Bereich des Umweltschutzes, wo das neue\nRecht aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung\nwillen, bereits auf hängige Verfahren angewendet wird (BGE 122 II 26 E. 3;\nUlrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,\n3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 263a mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen\nsind hier erfüllt. Im Übrigen wird die Anwendbarkeit der NISV auf das\nvorliegende Projekt von den Parteien nicht bestritten.\n8.2. Die Beschwerdeführenden beklagen sich seit Jahren über die\nAuswirkungen der Belastung ihrer Wohnräume. Sie haben aus diesem\nGrund ein Gutachten über die aktuelle und die mit der Spannungserhöhung\nzu erwartende elektromagnetische Belastung in Auftrag gegeben. Dieses\nPrivatgutachten vom 21. Januar 2000 (nachfolgend Gutachten Fischer) haben\nsie der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,\nVerkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK)\nals Beilage zur Beschwerde eingereicht. Dem Gutachten Fischer können\nfolgende Grundaussagen entnommen werden:\nDas von der Leitung ausgehende elektrische Feld ist gering und muss nicht\nweiter beachtet werden. Die Immissionen werden mit der Projektrealisierung\nnoch abnehmen. Problematisch ist hingegen die aktuelle sowie die mit der\nProjektrealisierung zu erwartende magnetische Belastung der Liegenschaften\nder Beschwerdeführenden. Im Rahmen einer 24-Stunden-Messung sind\nfür die aktuelle Belastung folgende Werte gemessen worden (Räume mit\nempfindlicher Nutzung):\nHaus Nr. 65 tagsüber durchschnittlich 7-8 µT, nachts 10-12,2 µT;\nHaus Nr. 71 tagsüber zwischen 0,6 und 0,7 µT, nachts ungefähr 0,7-0,75 µT.\nGemäss Gutachten Fischer wird das Magnetfeld entlang der Leitung 2\n(insbesondere Haus Nr. 65) mit der Realisierung des Bauvorhabens deutlich\nschwächer, hingegen erwartet der Gutachter eine leichte Zunahme der Werte\nauf der Seite der Leitung 1 (insbesondere Häuser Nr. 69 und 71). Auf beiden\nSeiten der Leitungstrassees sind nach seinen Berechnungen Werte von über\n1 µT zu erwarten.\n(…)\n8.5. Umstritten ist einmal, ob infolge der baulichen Änderungen an\nbeiden Leitungen von einer neuen oder von einer geänderten Anlage\nauszugehen ist. Fest steht, dass beide Leitungen als eine Anlage zu betrachten\nsind. Gemäss Anhang 1 Ziff. 12 NISV umfasst eine Anlage innerhalb des\nzu beurteilenden Leitungsabschnitts alle Leitungen, die in einem engen\nräumlichen Zusammenhang stehen. Die Trassees der beiden Leitungen\nverlaufen parallel nebeneinander. Die elektromagnetischen Felder der vier\nLeitungsstränge beeinflussen sich gegenseitig. Gelten beide Leitungen als\neine Anlage, werden die Auswirkungen gesamthaft betrachtet und denselben\nBestimmungen unterstellt.\n8.5.1. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten\noder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten der NISV\nrechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1 NISV). Anlagen gelten als neu, wenn der\nEntscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht,\n\n"}