19 mit Hinweisen). 5.2.5. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über den Vorteilsausgleich (Art. 9 WaG) beim Erlass des Koordinationsgesetzes unverändert blieb, während diejenige für die Erteilung der Rodungsbewilligungen (Art. 6 WaG) neu ausgestaltet wurde. Die gesetzgebenden Behörden entschieden sich im Rahmen des Koordinationsgesetzes also nicht dafür, die bestehende Zuständigkeitsordnung dahin gehend zu ändern, dass die Gesetzgebung und der darauf gestützte Entscheid über den Vorteilsausgleich nicht mehr in die Kompetenz der Kantone, sondern in diejenige des Bundes fallen würde. (...) Homepage der Rekurskommission UVEK