5 Kreis der kantonalen materiellen Bestimmungen, die Gegenstand der koordinierten Rechtsanwendung bilden, derart weit gezogen, dass auch Rechtsnormen einzubeziehen wären, die für den Entscheid über die Plangenehmigung nicht von Bedeutung sind, so führte dies zu einer unnötigen Komplexität des Verfahrens bei der Leitbehörde, was den Intentionen des Koordinationsgesetzgebers entgegen stehen würde. Ähnliche Fälle, in denen die verfahrensleitende Behörde gewisse Entscheide nicht in die koordinierte Rechtsanwendung einbeziehen soll beziehungsweise kann, sind gemäss der Lehre auch im Anwendungsbereich von Art.