Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein können (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Naturund Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die Erhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller Vorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen regeln mithin ein Instrument, mit dem ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, das keinen Bezug auf den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens hat und deshalb in