Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen auszugehen. Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein können (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Naturund Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die Erhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller Vorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt.