Dies ist bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit dem von der Leitbehörde gestützt auf Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RLG zu berücksichtigenden kantonalen materiellen Recht vorab diejenigen Rechtsnormen gemeint sind, die den im 1. Satz erwähnten formellen kantonalen Akten materiell zu Grunde liegen, bleibt zu prüfen, ob allenfalls auch die kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich von dieser Regelung erfasst werden. Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen auszugehen.