Bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine kantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 1 RLG. Angesichts der mit dem Koordinationsgesetz verfolgten Zielsetzungen meint diese Bestimmung nur formelle kantonale Akte, deren Nichtvorliegen der Realisierung des betreffenden Vorhabens entgegenstehen würde, sofern keine konfliktrechtliche Regelung bestünde. Dies ist bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall.