Aspekte einbeziehen und gestützt darauf die adäquate Interessenabwägung vornehmen kann (vgl. Arnold Marti, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Koordination bei der ersten Instanz, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1991, S. 238 sowie Griffel, a.a.O., S. 227). Anliegen der Kantone, die diese im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einbringen, können allenfalls in Form von Bedingungen oder Auflagen in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen werden. Bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine kantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 1 RLG.