18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (AS 1984 1429) zurückgegriffen (vgl. zu dieser Praxis BGE 121 II 378 ff. sowie BGE 115 Ib 166 ff.). Während formelle kantonale Akte also nicht erforderlich sind, sollen alle materiellen Rechtsnormen des Bundesrechts sowie des kantonalen (und kommunalen) Rechts, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens von Bedeutung sind, von der Leitbehörde berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass trotz des Verzichts auf kantonale formelle Verfahrensakte die entsprechenden materiellen Regelungen Gegenstand der Koordination bei der Leitbehörde sind, damit diese sämtliche für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen