Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf beispielsweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hiefür geeignete Nutzungszonen ausgeschieden worden sind. Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht soweit