5.2.4. Mit Art. 2 Abs. 4 RLG wurde gestützt auf die umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Rohrleitungsanlagen (Art. 91 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) Konfliktrecht erlassen, indem bestimmt wurde, dass für Bewilligungen von kantonalen Behörden neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum verbleibt. Der erste Satz der Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich.