Dies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen. Zu Recht waren sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass über die Frage betreffend Vorteilsausgleich getrennt und im Nachgang zum Plangenehmigungsentscheid, der den Baubeginn und damit die Realisierung des Vorhabens ermöglichte, entschieden werden kann. 5.2.4.