Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7 und 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im Verfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung. Dies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen.