Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer ungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist sie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen Rodungsentscheid. Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7 und 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im Verfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung.