Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Beim Entscheid über die Entrichtung eines Vorteilsausgleichs handelt es sich nicht um eine nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung, kommt doch dieser Anordnung weder Bewilligungscharakter zu noch wird sie gestützt auf Bundesrecht erlassen. Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer ungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist sie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen Rodungsentscheid.