16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo stehen wir heute?, in: recht 2000, S. 225 ff.). Im Lichte dieser koordinationsrechtlichen Grundsätze und Zielsetzungen ist zu prüfen, welche Bedeutung die Regelung gemäss Art. 2 RLG für die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit hat. 5.2.3. In Art. 2 Abs. 3 RLG wird im Sinne des Konzentrationsmodells klargestellt, dass die Genehmigung der Pläne für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt. Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.