3 1995 Grundsätze der Koordination in das RPG eingefügt wurden, darauf verzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde durch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine noch umfassendere materielle Koordination statuiert. Damit geht der Umfang der Pflicht zur koordinierten Rechtsanwendung über die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus (vgl. Arnold Marti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo stehen wir heute?