Die Plangenehmigung ist zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des Vorhabens. Während das Bundesgericht im Entscheid «Chrüzlen» noch das Erfordernis des engen Sachzusammenhangs bezüglich der anwendbaren Vorschriften als Kriterium für den Umfang der Koordinationspflicht nannte, wurde sowohl beim Erlass des Koordinationsgesetzes als auch bereits in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), mit dem im Jahre