Dabei werden alle erforderlichen Genehmigungen, welche das eidgenössische und kantonale Recht vorsehen, im Gesamtentscheid erteilt. In den Gesamtentscheid integriert werden das Plangenehmigungsverfahren, das enteignungsrechtliche Verfahren und - mit Ausnahmen - das Konzessionsverfahren (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2596). Die Plangenehmigung ist zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des Vorhabens.