voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen. Dies wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist» (BGE 116 Ib 57). Im Koordinationsgesetz werden die Entscheidverfahren nach dem von den gesetzgebenden Behörden gewählten Konzentrationsmodell in der Weise konzentriert, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen Behörde erstinstanzlich beurteilt wird. Dabei werden alle erforderlichen Genehmigungen, welche das eidgenössische und kantonale Recht vorsehen, im Gesamtentscheid erteilt.