Bereits aus dem wegweisenden Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116 Ib 50 ff.), mit dem das Bundesgericht im Jahre 1990 Grundsätze für ein koordiniertes Entscheidverfahren festlegte, sowie aus den Vorarbeiten zum Koordinationsgesetz sind die Hauptziele der Neuordnung ersichtlich. So sollte die Vielzahl der Bewilligungsverfahren koordiniert werden, um zeitliche Verzögerungen zu reduzieren und damit eine zeitgerechte Realisierung komplexer Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen (vgl. Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte, Seminar für öffentliches Recht, Universität Bern, 1993, S. 1 ff.).