sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich geregelte Projekte. Bereits aus dem wegweisenden Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116 Ib 50 ff.), mit dem das Bundesgericht im Jahre 1990 Grundsätze für ein koordiniertes Entscheidverfahren festlegte, sowie aus den Vorarbeiten zum Koordinationsgesetz sind die Hauptziele der Neuordnung ersichtlich.