Es gilt also zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Beschwerdeführer zum Entscheid über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz [WaG], SR 921.0) durch die koordinationsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 2 RLG insofern derogiert wird, als bei dem durch das BFE durchgeführten Plangenehmigungsverfahren die Bundesleitbehörde an Stelle der Beschwerdeführer über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs zu entscheiden hat. 5.2.2. Kernpunkt und Ziel der durch das Koordinationsgesetz verwirklichten Neuordnung der Entscheidverfahren war und ist eine bessere Koordination