Das BFE habe das kantonale Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 RLG als nicht anwendbar erklärt, weil es sich unverhältnismässig auf das - im anerkannten öffentlichen Interesse liegende - Projekt auswirke. Es gilt also zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Beschwerdeführer zum Entscheid über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz [WaG], SR 921.0) durch die koordinationsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 2 RLG insofern derogiert wird, als bei dem durch das BFE durchgeführten Plangenehmigungsverfahren die Bundesleitbehörde an Stelle der Beschwerdeführer über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs zu entscheiden hat.