2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es liege eine überlappende Zuständigkeit von Bund und Kanton vor. Das BFE habe das kantonale Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 RLG als nicht anwendbar erklärt, weil es sich unverhältnismässig auf das - im anerkannten öffentlichen Interesse liegende - Projekt auswirke.