Vorteilsausgleichszahlung für die definitiven und temporären Rodungen vorzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2000 entzog die REKO UVEK den beiden Beschwerden auf Antrag der Parteien die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: (...) 5.2.1. Das BFE hat den hier angefochtenen Entscheid gestützt auf das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz [RLG], SR 746.1) erlassen, welches mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3071) per 1. Januar 2000 geändert wurde.