Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie (BFE) die Pläne der X AG für den Bau der Erdgasleitung R. - L. im Kanton S. Gleichzeitig wies das BFE den Antrag des Kantons B. ab, wonach die X AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Vorteil auszugleichen habe, der ihr durch die Möglichkeit entstehe, für die Realisierung des Vorhabens Waldareal zu beanspruchen. Gegen diese Verfügung erhoben die Kantone S. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) und beantragten, es sei eine