- Beim Entscheid, ob ein Vorteilsausgleich nach Art. 9 WaG geschuldet ist, handelt es sich nicht um eine Bewilligung im Sinne des Koordinationsgesetzes. Die Entscheidbefugnis liegt daher nicht bei der verfahrensleitenden (Bundes-)Behörde, sondern verbleibt bei den Kantonen, die mit der Erhebung eines Vorteilsausgleichs ein vom Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens unabhängiges öffentliches Interesse wahrnehmen (E. 5.2.3 und 5.2.4).