Rohrleitungsanlagen. Zuständigkeit zur Erhebung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 WaG für eine im Rahmen eines eidgenössischen Plangenehmigungsverfahrens erteilte Rodungsbewilligung. - Ziel des Koordinationsgesetzes ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen (E. 5.2.2). - Beim Entscheid, ob ein Vorteilsausgleich nach Art. 9 WaG geschuldet ist, handelt es sich nicht um eine Bewilligung im Sinne des Koordinationsgesetzes.