{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-89--_2001-01-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005336.pdf?ID=150005336", "Checksum": "b517ee6a262c2f2e9239d7d85011b119"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.89 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.01.2001 JAAC 65.89 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.01.2001 JAAC 65.89 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.01.2001 JAAC 65.89 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:31", "Checksum": "a4159bda0ced5e90ce0d25a200ea7eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.01.2001 JAAC 65.89 \r\n\n 4\nzu berücksichtigen ist, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen\nAufgabe nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird (vgl. Botschaft zum\nKoordinationsgesetz, Kommentar zu Art. 2 Abs. 3 und 4 RLG, BBl 1998 III 2639).\nFür diese konfliktrechtliche Regelung hat der Gesetzgeber auf die damals\nbereits bestehende Praxis zu Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember\n1957 (AS 1984 1429) zurückgegriffen (vgl. zu dieser Praxis BGE 121 II 378 ff.\nsowie BGE 115 Ib 166 ff.).\nWährend formelle kantonale Akte also nicht erforderlich sind, sollen\nalle materiellen Rechtsnormen des Bundesrechts sowie des kantonalen\n(und kommunalen) Rechts, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines\nBauvorhabens von Bedeutung sind, von der Leitbehörde berücksichtigt\nwerden. Damit wird gewährleistet, dass trotz des Verzichts auf kantonale\nformelle Verfahrensakte die entsprechenden materiellen Regelungen\nGegenstand der Koordination bei der Leitbehörde sind, damit diese\nsämtliche für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen\nAspekte einbeziehen und gestützt darauf die adäquate Interessenabwägung\nvornehmen kann (vgl. Arnold Marti, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der\nKoordination bei der ersten Instanz, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1991,\nS. 238 sowie Griffel, a.a.O., S. 227). Anliegen der Kantone, die diese im Rahmen\ndes Plangenehmigungsverfahrens einbringen, können allenfalls in Form von\nBedingungen oder Auflagen in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen\nwerden.\nBei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine\nkantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2\nAbs. 4 Satz 1 RLG. Angesichts der mit dem Koordinationsgesetz verfolgten\nZielsetzungen meint diese Bestimmung nur formelle kantonale Akte, deren\nNichtvorliegen der Realisierung des betreffenden Vorhabens entgegenstehen\nwürde, sofern keine konfliktrechtliche Regelung bestünde. Dies ist bei der\nAnordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall.\nAuch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit dem von der\nLeitbehörde gestützt auf Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RLG zu berücksichtigenden\nkantonalen materiellen Recht vorab diejenigen Rechtsnormen gemeint\nsind, die den im 1. Satz erwähnten formellen kantonalen Akten materiell\nzu Grunde liegen, bleibt zu prüfen, ob allenfalls auch die kantonalen\nBestimmungen über den Vorteilsausgleich von dieser Regelung erfasst\nwerden. Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen\nauszugehen. Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die\nim Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein\nkönnen (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Naturund Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen\nBestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die\nErhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller\nVorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt. Die\nentsprechenden Bestimmungen regeln mithin ein Instrument, mit dem\nein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, das keinen Bezug auf\nden Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens hat und deshalb in\ndiesem Verfahren auch nicht zu berücksichtigen ist. Der Einbezug dieser\nsachfremden Materie in die koordinierte Rechtsanwendung war weder für\ndie adäquate Interessenabwägung erforderlich noch für die Vereinfachung\nund Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Im Gegenteil: Wäre der\n\n5\nKreis der kantonalen materiellen Bestimmungen, die Gegenstand der\nkoordinierten Rechtsanwendung bilden, derart weit gezogen, dass auch\nRechtsnormen einzubeziehen wären, die für den Entscheid über die\nPlangenehmigung nicht von Bedeutung sind, so führte dies zu einer unnötigen\nKomplexität des Verfahrens bei der Leitbehörde, was den Intentionen des\nKoordinationsgesetzgebers entgegen stehen würde.\nÄhnliche Fälle, in denen die verfahrensleitende Behörde gewisse Entscheide\nnicht in die koordinierte Rechtsanwendung einbeziehen soll beziehungsweise\nkann, sind gemäss der Lehre auch im Anwendungsbereich von Art. 25a\nRPG anerkannt, der Grundsätze für die Koordination enthält. So sind etwa\nEntscheide ausgenommen, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt\nstehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die\nAusgestaltung der geplanten Baute haben (Subventionsentscheide und\nKreditbewilligungen bei öffentlichen Bauten, Typenprüfungsentscheide für\nInstallationen) oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw.\nÄnderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können\n(Betriebsbewilligungen; vgl. Marti, Kommentar RPG, a.a.O., Art. 25a Rz. 19 mit\nHinweisen).\n5.2.5. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Zuständigkeit für den\nEntscheid über den Vorteilsausgleich (Art. 9 WaG) beim Erlass des\nKoordinationsgesetzes unverändert blieb, während diejenige für die\nErteilung der Rodungsbewilligungen (Art. 6 WaG) neu ausgestaltet\nwurde. Die gesetzgebenden Behörden entschieden sich im Rahmen des\nKoordinationsgesetzes also nicht dafür, die bestehende Zuständigkeitsordnung\ndahin gehend zu ändern, dass die Gesetzgebung und der darauf gestützte\nEntscheid über den Vorteilsausgleich nicht mehr in die Kompetenz der\nKantone, sondern in diejenige des Bundes fallen würde.\n(...)\n\nHomepage der Rekurskommission UVEK\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.89 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000-\n60]\n\n"}