{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-89--_2001-01-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005336.pdf?ID=150005336", "Checksum": "b517ee6a262c2f2e9239d7d85011b119"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.89 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.01.2001 JAAC 65.89 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.01.2001 JAAC 65.89 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.01.2001 JAAC 65.89 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:31", "Checksum": "a4159bda0ced5e90ce0d25a200ea7eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.01.2001 JAAC 65.89 \r\n\n 3\n1995 Grundsätze der Koordination in das RPG eingefügt wurden, darauf\nverzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde\ndurch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine\nnoch umfassendere materielle Koordination statuiert. Damit geht\nder Umfang der Pflicht zur koordinierten Rechtsanwendung über die\nAnforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit über die\nverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus (vgl. Arnold Marti, in:\nKommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a\nRz. 16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo\nstehen wir heute?, in: recht 2000, S. 225 ff.).\nIm Lichte dieser koordinationsrechtlichen Grundsätze und Zielsetzungen ist zu\nprüfen, welche Bedeutung die Regelung gemäss Art. 2 RLG für die vorliegend\nzu beurteilende Streitigkeit hat.\n5.2.3. In Art. 2 Abs. 3 RLG wird im Sinne des Konzentrationsmodells\nklargestellt, dass die Genehmigung der Pläne für die Erstellung von\nRohrleitungsanlagen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden\nfällt. Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen\nBewilligungen.\nBeim Entscheid über die Entrichtung eines Vorteilsausgleichs handelt\nes sich nicht um eine nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung\nim Sinne dieser Bestimmung, kommt doch dieser Anordnung weder\nBewilligungscharakter zu noch wird sie gestützt auf Bundesrecht\nerlassen. Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer\nungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist\nsie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen\nRodungsentscheid. Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von\nErsatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7\nund 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November\n1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im\nVerfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung.\nDies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag\nder Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden\ndie aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen. Zu Recht\nwaren sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass über die Frage betreffend\nVorteilsausgleich getrennt und im Nachgang zum Plangenehmigungsentscheid,\nder den Baubeginn und damit die Realisierung des Vorhabens ermöglichte,\nentschieden werden kann.\n5.2.4. Mit Art. 2 Abs. 4 RLG wurde gestützt auf die umfassende\nRegelungskompetenz des Bundes im Bereich der Rohrleitungsanlagen (Art. 91\nAbs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) Konfliktrecht\nerlassen, indem bestimmt wurde, dass für Bewilligungen von kantonalen\nBehörden neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum verbleibt.\nDer erste Satz der Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für\ndie Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung\nerteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne\nerforderlich. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf beispielsweise\nnicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hiefür geeignete\nNutzungszonen ausgeschieden worden sind. Demgegenüber hält der\nzweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht soweit\n\n"}