6.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Post anzuweisen ist, hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen innert angemessener Frist eine Verfügung betreffend den Zuschlag für die Herstellung oder Herausgabe im Ausland zu erlassen. Da die Post das Verfahren nicht eigentlich verzögert hatte, sondern - zu Unrecht - davon ausgegangen ist, dass sie nicht befugt sei, eine Verfügung zu erlassen, rechtfertigt es sich nicht, ihr bereits jetzt eine Frist für den Erlass dieser Verfügung zu setzen. (Verfahrenskosten und Parteientschädigung)