In der Botschaft (a.a.O., S. 1291) wird zur fraglichen Bestimmung (damals Art. 19) lediglich ausgeführt, mit den Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gewähre der Bund unter dem Titel der Presseförderung Vergünstigungen, wobei der Entscheid über die Ausrichtung nicht dem Zivilrichter überlassen, sondern im Verwaltungsverfahren gefällt werden solle. So wenig wie aus dem Wortlaut des Gesetzes kann aus der Botschaft geschlossen werden, dass die konkrete Preiszusammensetzung nicht mittels Verfügung der Post zu regeln wäre.