Qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn der Gesetzgeber bewusst auf eine ausdrückliche Anordnung verzichtet hat, beziehungsweise wenn von einer abschliessenden gesetzlichen Regelung auszugehen ist. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann nur dann auf eine negative Entscheidung geschlossen werden, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 181 und 191 ff.). In der Botschaft (a.a.