Im Gegenteil: Beide Begriffe können auch mit «Anwendung» (von Vorzugspreisen) übersetzt werden. In diesem Sinne unterstützen diese beiden Gesetzestexte die Auslegung, dass mit der Gewährung von Vorzugspreisen die konkrete Festlegung des Preises im Einzelfall, mithin die «Anwendung» des Vorzugspreises nach Art. 15 PG, verfügt werden muss. 6.2.4. Entgegen der Ansicht der Post ist im Weiteren den Materialien kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinn zu entnehmen, dass er bewusst auf eine «umfassende Unterstellung sämtlicher Probleme des Zeitungstransports unter das öffentlich-rechtliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren verzichtet» hat.