Es wäre schwer nachzuvollziehen, weshalb bei solchen möglichen Preisdifferenzen bei der konkreten Festsetzung des Vorzugspreises lediglich die Grundsatzfrage, nicht aber die einzelnen Zuschläge Verfügungsgegenstand sein sollen. In der französischen Fassung von Art. 18 PG wird der Ausdruck «Gewährung» mit «application», in der italienischen mit «applicazione» übersetzt. Auch hier kann keine Einschränkung der Verfügungskompetenz auf die Grundsatzfrage abgeleitet werden. Im Gegenteil: Beide Begriffe können auch mit «Anwendung» (von Vorzugspreisen) übersetzt werden.