Nach dessen Wortlaut verfügt die Post «über die Gewährung» von Vorzugspreisen. Allein aus dem Wortlaut kann - entgegen der Ansicht der Post - nicht geschlossen werden, dass die Post nur über die Grundsatzfrage, ob ein Vorzugspreis gewährt werde oder nicht, verfügen darf. Der Wortlaut lässt auch die Interpretation zu, dass neben der Gewährung beziehungsweise Nicht-Gewährung auch die Zwischenstufe der teilweisen Gewährung des Vorzugspreises Verfügungsgegenstand sein kann, zumal sich der Vorzugspreis, wie Art. 15 PG und den oben stehenden Ausführungen (vgl. E. 6.2.1) zu